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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Intelligent Communication Access GmbH hier kurz als ICA bezeichnet als Auftragnehmer für den Kunden als Auftraggeber Leistungen im Rahmen von beratender Leistung auf dem Gebiet von E-Commerce, Marktplätzen (Amazon, Aliexpress, Ebay,...), SEO, Produktaufbereitung, oder damit verwandte Themen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sowie die Bestimmungen des vom Auftragnehmer und Auftraggeber unter Bezugnahme auf diese AGB unterzeichneten Leistungsvereinbarungen und Verträge. Die AGB gelten ihrer Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge ohne im Einzelfall erneut auf diese hinweisen zu müssen. Die definierten Begriffe aus dem zugrundeliegenden Verträgen gelten auch für die AGB.

1.2. Bei Widersprüchen zwischen AGB und Vertrag so gehen die Bestimmungen welche aus den Verträgen hervorgehen jenen gegenüber den AGB vor.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Entgegenstehende und über die Vertragsbestandteile hinausgehende Bedingungen und Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsinhalt. Dies gilt selbst wenn diese Bedingungen einem Auftrag an die ICA beigefügt werden. Ein abweichen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur bei ausdrücklichem schriftlichem Widerspruch des Auftraggebers vor Vertragsabschluss und Kenntlichmachung im Vertrag vereinbart.

1.5. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.6. Alle Angebote der ICA sind freibleibend und unverbindlich.

2. Vertragsumfang, Vertragsschluss, Schriftform

2.1. Die AGB gelten auch für alle vorvertraglichen Beziehungen zwischen der ICA und dem Auftraggeber.

2.2. Die ICA hält sich für vier Wochen an unterbreitete Leistungsangebote gebunden, außer es wurde ausdrücklich ein anderer Zeitraum im Angebot angegeben.

2.3. Der Auftraggeber kann innerhalb der Angebotsgültigkeitsdauer das Leistungsangebot in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung, zu den ihm angebotenen Konditionen, annehmen.

2.4 Der Vertragsschluss, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie alle Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht zulässig und werden nicht getroffen.

2.5. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Verpflichtungen für die ICA begründen als in diesen AGB oder sonstigen Vertragsbestandteilen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, mittels einer von der Geschäftsführung des Auftragnehmer unterzeichneten Erklärung.

3. Vertragsbindung, Fristsetzung

3.1. Fristsetzungen auf Grundlage des mit der ICA geschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber müssen mindestens zehn Werktage betragen, ausgenommen eine solche Dauer der Frist würde zu einer unzumutbaren Benachteiligung des Auftraggebers führen.

3.2. Will der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist die vertragsgegenständliche Leistung ablehnen oder sich vom Vertrag lösen, wenn die Leistung auch nach der abgelaufenen Frist nicht erbracht wurde, so kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung fordern, sofern er die Ablehnung der vertragsgegenständlichen Leistung, die Lösung vom Vertrag oder die Forderung von Schadensersatz zusammen mit der Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Der ICA sind nach Ablauf der gesetzten Frist die aus dem resultierenden und entsprechend angedrohten Schritte binnen zehn Werktagen unaufgefordert mitzuteilen. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall nach den vorliegenden Bedingungen abgerechnet. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten in jedem Fall alle Bedingungen des geschlossenen Vertrages und der AGB.

4. Konzept- und Ideenschutz

4.1. Ist die ICA bereits vorab eingeladen ein Konzept zu erstellen und kommt dieser Einladung vor Abschluss eines Leistungsvertrages nach so gelten nachstehenden Regelungen als vereinbart.

4.2. Durch die Einladung zu einer Konzepterstellung / Ideenprozesses der ICA vom Auftraggeber entsteht ein Vertragsverhältnis für welches die AGB zu Grunde liegen.

4.3. Der Auftraggeber anerkennt, dass die ICA bereits in dieser Phase der Zusammenarbeit Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflichten von Seiten der ICA übernommen wurden.

4.4. Der Auftraggeber anerkennt, dass das ihm übergebene oder präsentierte Konzept bzw. dazugehörige Unterlagen soweit diese die Werkhöhe erreichen sowohl was sprachliche, inhaltliche oder grafische Teile betrifft dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen. Eine weitere Nutzung des Konzeptes oder Teile daraus ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ICA möglich.

4.5. Darüber hinaus können Konzepte Ideen enthalten welche keine Werkhöhe erreichen und damit nicht unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Dies kann alle Elemente welche aufgrund ihrer Eigenartigkeit weitere Vermarktungsstrategien charakteristisch prägen betreffen. Alle diese Inhalte aus dem Konzept sind ebenfalls geschützt.

4.6. Dem Auftraggeber ist es untersagt die im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb des späteren Vertrages mit der ICA wirtschaftlich zu verwerten.

4.7. Sofern es bereits ähnliche Ideen im Vorfeld an das Konzept durch den Auftraggeber gegeben hat so ist das der ICA binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation bzw. übergabe der Unterlagen unter Anführung von Beweismitteln die eine zeitliche Zuordnung erlauben bekannt zu geben. Sollte binnen 14 Tagen keine Information an die ICA übermittelt werden so gelten die oben angeführten Punkte als bindend.

4.8. Sollte die Firma ICA im Auftrag des Auftraggebers ein Konzept ausarbeiten bei welchem der Kunde den Aufwand der ICA finanziell entschädigt so gelten ebenfalls alle Punkte insoweit nichts anderes im Vertrag zwischen den beiden Parteien geregelt ist.

5. Leistungserbringung

5.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem abgeschlossenen Leistungsvertrag zwischen der ICA und dem Auftraggeber bzw. aus einer allfälligen Auftragsbestätigung von Seiten der ICA. Allfällige nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs oder -inhalt bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICA.

5.2. Innerhalb des zwischen der ICA und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages besteht bei der Erfüllung eine dem Rahmen entsprechende Gestaltungsfreiheit.

5.3. Alle Leistungen der ICA welche an den Auftraggeber in geeigneter Form übermittelt wurden sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als vom Auftraggeber in der übermittelten Form als genehmigt.

5.4. Sämtliche durch den Auftraggeber im Rahmen des Projektes an ICA zur Betreuung gegebene Marktplatz Accounts bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind jederzeit durch diesen einsehbar. Die ICA ist nicht verantwortlich für Aktionen die in diesen Accounts nicht unter der Betreuung der ICA passieren bzw. vor oder nach der Betreuung durch die ICA stattfinden oder stattgefunden haben.

6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.1. Während der Projektdurchführung und für alles was die Zusammenarbeit betrifft ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen der ICA und dem Auftraggeber von großer Bedeutung. Der Auftraggeber wirkt deshalb aktiv bei der Auftragserfüllung durch die ICA im erforderlichen Umfang mit, indem der ICA vollständig alle Unterlagen, Informationen, Login-Daten und Zugänge zeitgerecht und in geeigneter Form bereitgestellt werden, welche für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird die ICA von allen unverzüglich über alle Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber erklärt sich bereit Fragen welche für die Durchführung des Projektes notwendig sind zeitgerecht zu beantworten und Arbeitsergebnisse der ICA zu überprüfen. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der ICA wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Die ICA trifft bei falschen oder fehlenden Informationen durch den Auftraggeber kein Verschulden für nicht zeitgerecht erbrachte Leistungen bzw. den nicht zu erfüllenden Leistungsumfang.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages benötigten und zur Verfügung gestellten Daten und Informationen (Fotos, Logos, Rechte etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Er garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden dürfen. Die ICA haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte gegenüber Dritten durch die zur Verfügung gestellten Unterlagen. Wird die ICA wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die ICA schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die der ICA durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, hierzu zählen auch die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die ICA bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt der ICA hierfür sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

6.3. Der Auftraggeber benennt gegenüber der ICA schriftlich einen qualifizierten Ansprechpartner für das durchzuführende Projekt welcher in der Lage sein muss, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder diese herbeizuführen. Der Auftraggeber teilt der ICA die Kontaktdaten der Person und gegebenenfalls dessen Vertreter schriftlich mit und informiert die ICA auch unverzüglich über Änderungen des Ansprechpartners. Weiters stellt der Auftraggeber Mitarbeiter, welche für die durchführung des Projektes im Rahmen der vereinbarten Leistungen im Vertrag benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung.

6.4. Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung der in diesem Punkt geregelten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und an anderer Stelle in den AGB geregelten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers. Insbesondere entfällt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht, wenn Leistungen der ICA aufgrund mangelhaft oder nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, des von diesem benannten Ansprechpartner oder sonstigen für das Projekt definierten Mitarbeitern des Auftraggebers nicht erbracht werden können.

7. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

7.1. Die ICA ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, oder die vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. Teilleistungen daraus von sachkundigen Dritten als Erfüllungsgehilfen durchführen zu lassen.

7.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers ist zulässig. Die ICA wird den Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation, sowie zeitlichen Ressourcen verfügt.

7.3. In Verpflichtungen die im Rahmen des Auftrages gegenüber Dritten abgeschlossen wurden welche über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde im Falle einer Vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses auch bei Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund einzutreten.

8. Termine

8.1. Angegebene Leistungsfristen, gelten sofern kein verbindlicher Termin vereinbart wurde als annähernd und unverbindlich. Alle verbindlichen Terminabsprachen müssen schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden.

8.2. Kommt es aufgrund von Ereignissen welche die ICA nicht beeinflussen kann zu Verzögerungen so ruhen die entsprechenden Leistungsverpflichtungen für die Dauer und Umfang des Hindernisses, alle vereinbarte Fristen werden automatisch um diesen Zeitraum verlängert. Hierbei handelt es sich vor allem um Ereignisse wie höhere Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse welche die Arbeiten der ICA direkt oder indirekt behindern. Sofern die Verzögerungen einen für den Auftraggeber nicht zumutbaren Zeitraum von mehr als 2 Monaten überschreiben so kann er in Form der Fristsetzung Regeln aus den AGB vom Vertrag zurücktreten.

9. Vertragsdauer / Vorzeitige Auflösung

9.1. Laufzeit, Kündigung und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag. Kündigungen und Änderungen welche den Vertragsumfang oder dessen Dauer betreffen sind nur in schriftlicher Form nach Bestätigung der ICA gültig.

9.2. Unabhängig von den vertraglichen Regelungen ist eine Kündigung aus wichtigem Grund von Seiten der ICA immer zulässig wenn vom Auftraggeber gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag und/oder den AGB verstoßen wird, der Vertragspartner die Zahlungen gegenüber der ICA einstellt, oder sich die Situation beim Auftraggeber nach Vertragsabschluss wesentlich verändern (Verschlechterung der finanziellen Situation, Change of Control).

9.3. Im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Parteien dazu verpflichtet, der jeweils anderen Partei alle vertraulichen Informationen zu übergeben bzw. auf Wunsch zu vernichten. Die Vollständigkeit ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Dieses vorgehen trifft nicht auf Dokumente zu für welche die Parteien die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erfüllen müssen bzw. für Dokumente welche für Rechtsstreitigkeiten zu Beweiszwecken benötigt werden, für die Dauer der Rechtsstreitigkeit. Von der Verpflichtung zur Zerstörung sind Vertrauliche Informationen ausgenommen, die automatisch durch Backups von Datensicherungssystemen gesichert werden und auf die kein systematischer Zugriff besteht.

9.4. Im Falle einer Kündigung können vom Auftraggeber keine Vergütungen welche an den Auftragnehmer für bereits erbrachte Leistungen erfolgt sind zurückgefordert werden.

10. Honorar / Vergütung

10.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der ICA für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurden. Die ICA ist berechtigt Vorschüsse die der Deckung des Aufwandes entsprechen zu verlangen. Bei Projekten welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und einen Betrag von mehr als 3.000 € übersteigen ist die ICA berechtigt Teilabrechnungen zu erstellen.

10.2. Alle Leistungen der ICA, welche nicht ausdrücklich im vereinbarten Honorar enthalten sind werden gesondert abgegolten. Von der ICA ausgelegte Auslagen in Form von Barauslagen, Kosten für Testbestellungen, -käufe sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

10.3. Kostenvoranschläge der ICA gegenüber dem Auftraggeber sind unverbindlich. Sobald abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten Kosten um mehr als 10% übersteigen so ist der Auftraggeber darüber zu informieren. Widerspricht er einer weiteren Überschreitung nicht innerhalb von drei Werktagen so ist die Überschreitung genehmigt. Für eine Kostenüberschreitung von weniger als 10% ist keine gesonderte Information notwendig diese gilt von vornherein als genehmigt.

10.4. Sollte der Auftraggeber in Auftrag gegebene Leistungen einseitig abändern oder abbrechen so sind der ICA alle Kosten entsprechend der Leistungsvereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Sofern dies nicht durch die AGB begründet ist darüber hinaus auch das gesamte vereinbarte Honorar inkl. Provisionen für den Vertragszeitraum. Etwaige Übertragung von Nutzungsrechten an den getätigten Arbeiten müssen nach Abschluss der Projektarbeit schriftlich von ICA angefordert werden.

10.5. Werden Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht erbracht, so ist die ICA nicht verpflichtet Leistungen zu erbringen bzw. kann Leistungen bis zur endgültigen vollständigen Bezahlung verweigern oder bereits getätigte Arbeiten zurücknehmen.

10.6. Alle entsprechenden Beträge und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuern, es sei denn, der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit.

11. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

11.1. Zahlungen sind innerhalb gemäß der auf der Rechnung angeführten Frist zur Zahlung fällig. Ein Skonto wird nicht gewährt.

11.2. Alle von der ICA gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der ICA.

11.3. Bei vereinbarten laufenden Abrechnungen zwischen der ICA und dem Auftraggeber gilt der jeweils erste eines Monats für den vorherigen Monat als vereinbarter Rechnungszeitpunkt.

11.4. Nach Ablauf der Frist ist die ICA berechtigt Verzugszinsen in der gültigen gesetzlichen Höhe zu verrechnen. Des weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber der ICA entstehende Mahn- und Inkassospesen soweit zur Durchsetzung der Forderungen notwendig zu ersetzen. Dies umfasst zumindest 30€ je Mahnung und Mahnschreiben sowie die Kosten eines etwaig beauftragten Rechtsanwaltes für die Eintreibung der Forderungen. Die Geltendmachung weiterer Forderungen und Rechte bleiben davon unberührt.

11.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann die ICA auch sämtliche andere zwischen der ICA und dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen unverzüglich fällig stellen und die Arbeiten an diesen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Beträge einstellen. Alle weiteren daraus resultierenden Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

11.6. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart so behält sich die ICA vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den gesamten Restbetrag und auch alle Leistungen aus weiteren Projekten mit den gleichen Auftraggeber unverzüglich fällig zu stellen.

11.7. Ein Aufrechnen mit eigenen Forderungen gegenüber der ICA ist, mit Ausnahme die ICA hat die Forderung schriftlich anerkannt, nicht genehmigt.

12. Datenschutz

12.1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) und dazu notwendige Dokumente zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie einrichtung aller notwendigen Konten im Namen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden und stimmt zu, dass die ICA die Daten im Rahmen ihrer Beauftragung verarbeiten darf.

12.2. Der Auftraggeber stimmt zu der ICA alle notwendigen Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwörter) zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung zu übergeben. Sowohl der Auftraggeber wie auch die ICA verpflichten sich zu einem sorgfältigen Umgang der Daten. Beide Seiten verpflichten sich bei verdächtigen Aktivitäten (Hacker Angriffen udgl.) unverzüglich die Gegenseite darüber in Kenntnis zu setzen und alle Schritte zu unternehmen um alle Zugänge für das Eindringen von Dritten zu schützen.

13. Geheimhaltung

13.1. Die ICA verpflichtet sich gemeinsam mit dem Auftraggeber, jegliche Unterlagen welche im Rahmen der vertraglichen Leistungserfüllung überlassen werden Dritten gegenüber geheim zu halten.

13.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Inhalte, welche bereits vor der Leistungsvereinbarung im rechtmäßigen Besitz einer der beiden Parteien war. Außerdem für Inhalte welche ohne das Zutun von einer der beiden Parteien an die Öffentlichkeit gelangen bzw. ohne das schuldhafte Handeln einer der Parteien passiert. Außerhalb der vertraglichen Vereinbarung übermittelte Dokumente unterliegen nicht der Geheimhaltungspflicht. Inhalte und Unterlagen welche durch schriftliche Bestätigung freigegeben wurden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Von der Geheimhaltungspflicht weiter ausgenommen sind Inhalte welche nach gesetzlichen Bestimmungen, verwaltungsrechtlichen Vorschriften, oder rechtsgültigen Gerichtsentscheidungen offengelegt werden müssen.

13.3. Die ICA ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber als Referenz auf der eigenen Webseite, Social Media, oder Printmedien für Marketingzwecke zu benennen. Außerdem Markenauftritte (Logo, Bild- und Wortmarken) des Auftraggebers zu verwenden. Veröffentlichungen auf Webseiten, Social Media oder anderer Art sind vom Auftraggeber gegenüber der ICA bis auf Widerruf genehmigt.

13.4. Die ICA darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern und Mitarbeitern von mit ihm verbunden Unternehmen sowie Dritten zugänglich machen, soweit diese zur Ausübung der ihm eingeräumten Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsvereinbarung erforderlich sind.

13.5. Die ICA verpflichtet sich alle Personen über die Geheimhaltung zu belehren und wir von allen externen eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich einholen. Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern und Mitarbeitern von verbunden Unternehmen nur zugänglich machen, soweit dies im Rahmen der Leistungsvereinbarung notwendig ist. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen oder Unterlagen durch den Auftraggeber ist nur unter schriftlicher Zustimmung der ICA gestattet.

13.6. Die Geheimhaltungbestimmungen gelten nach Beendigung des Vertrages noch weitere drei Jahre

14. Eigentumsrecht und Urheberrecht

14.1. Alle Leistungen der ICA, einschließlich Präsentationen, Konzepte, Idee, Skizzen sowie einzelne Teile daraus verbleiben im Eigentum der ICA und können von ihr bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht der Nutzung für den vereinbarten Zweck. Bis zur vollständigen Bezahlung der von der ICA in Rechnung gestellten Leistungen hat der Auftraggeber nur ein widerrufbares Leihverhältnis an den Leistungen der ICA erworben, erst ab dem Zeitpunkt an dem die ICA das in Rechnung gestellte Honorar vollständig erhalten hat erhält der Auftraggeber die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte.

14.2. Änderungen, Weiterentwicklungen, Bearbeitungen an den von der ICA getätigten Leistungen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ICA, durch den Auftraggeber an Dritte zur Ausführung weitergegeben und von diesen durchgeführt werden.

14.3. Für die Nutzung von Leistungen der ICA die über den vertraglichen Zweck hinausgehen, ist immer die schriftliche Zustimmung der ICA notwendig.

14.4. Der Auftraggeber haftet gegenüber der ICA für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

15. Kennzeichnung

15.1. Die ICA ist berechtigt, auf allen erstellten Unterlagen und Dokumentationen im Rahmen des Projektes auf den Urheber ICA hinzuweisen.

16. Haftung, Freistellung, Vertragsstrafe

16.1. Die ICA haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der ICA und deren Angestellten bzw. Erfüllungsgehilfen sowie gesetzlichen Vertretern für Sach- oder Vermögensschäden gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen. Das vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der geschädigte Auftraggeber zu beweisen.

16.2. Jegliche Haftungen der ICA für Ansprüche, die auf Grund der von der ICA erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber erhoben werden, sind ausdrücklich ausgeschlossen wenn die ICA ihren Hinweispflichten gegenüber dem Auftraggeber nachgekommen ist, bzw. solche von der ICA nicht erkennbar gewesen sind.

16.3. Die ICA haftet nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers, Kosten von Urteilsveröffentlichung sowie allfällige Schadenersatzforderungen und Ansprüche von Dritten. Der Auftraggeber hat die ICA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Diese umfasst auch sämtliche Ansprüche, die Dritte aufgrund einer behaupteten Verletzung eines Patents, Urheberrechts, einer Marke, eines Geschäftsgeheimnisses oder aus unlauterem Wettbewerb durch Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Punkt 6 erheben.

16.4. Haftungsbeschränkungen gelten auch Zugunsten von Organen, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertretern und Dritten, die im Auftrag der ICA tätig sind bzw. werden.

16.5. Haftungsgrenzen gelten nicht bei Haftungen für Personenschäden, bei Mängeln welche arglistig verschwiegen werden und bei allen zwingenden gesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

16.6. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der ICA, Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt und beziehen sich nicht auf mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und/oder entgangen Gewinnen. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder bei einer Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.7. Im Falle des leicht fahrlässigen verursachten Datenverlustes wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, welcher bei regelmäßiger, der Gefahr entsprechenden Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

17. Anzuwendendes Recht

17.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der ICA und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1. Erfüllungsort ist der Sitz der ICA in Innsbruck.

18.2. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die ICA die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

18.3. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der ICA und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die ICA berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

18.4. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die ICA behält sich das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit zu ändern.